Die Schlichtung ist ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren unter Einschaltung eines außenstehenden, unabhängigen und unparteiischen Dritten (Schlichter), mit dem Ziel, den Parteien (Antragsteller und Antragsgegner im Schlichtungsverfahren) dabei zu helfen, eine einvernehmliche Lösung für ihre Streitsache zu finden.
Es handelt sich um einen kostenlosen, schnellen und einfachen Dienst.
Der Schlichtungsdienst ist völlig kostenlos.
Jeder in Luxemburg oder in der EU ansässige Verbraucher kann den Schlichter mit einem Antrag gegen ein Branchenunternehmen mit Sitz in Luxemburg (Anbieter von Kommunikations- oder Postdienstleistungen bzw. Strom- und Erdgasnetzbetreiber und Strom- und Erdgaslieferant) befassen, und jedes dieser Branchenunternehmen kann einen Schlichtungsantrag gegen einen in Luxemburg ansässigen Verbraucher einreichen.
Streitsachen zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen zwei Branchenunternehmen sind ausgeschlossen.
Der Service national du Médiateur de la consommation (Nationaler Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte, kurz: SNMC) ist unter anderem für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zuständig, für welche es keine andere befugte Streitbeilegungsstelle gibt.
Die Commission Luxembourgeoise des Litiges de Voyages (Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle, kurz: CLLV) bearbeitet Streitfälle in Bezug auf Pauschalreisen und auf alle anderweitigen Reisedienstleistungsverträge, die über ein in Luxemburg ansässiges Reisebüro abgeschlossen wurden.
Die Commission de surveillance du secteur financier (Finanzaufsichtsbehörde, kurz: CSSF) befasst sich mit Kundenbeschwerden gegen Banken- und Finanzdienstleister.
Die Chambre immobilière du Grand-Duché de Luxembourg (Immobilienkammer, kurz: CIGDL) ist für den Immobilienmarkt zuständig.
Die Fédération des Distributeurs Automobiles et de la Mobilité (Verband der Kfz-Händler, kurz: FEDAMO) verteidigt die Interessen der Unternehmen, die Autohandel und den zugehörigen Kundendienst anbieten.
Der Médiateur en assurances (Vermittler in Versicherungsangelegenheiten) löst Konflikte im Versicherungswesen.
Der Centre de Médiation Civile et Commerciale (Zentrum für Mediation in Zivil- und Handelssachen, kurz: CMCC) ist verantwortlich für zivil- und handelsrechtliche Streitfälle.
Die Beschwerde unterliegt keiner besonderen Form. Sie muss nur schriftlich eingereicht werden. Die Beschwerde kann durch einfachen Brief, Einschreiben oder per E-Mail erfolgen. Es ist allerdings zwingend erforderlich, eine Kopie dieses Beschwerdeschreibens dem Schlichtungsantrag beizufügen.
Es gibt keine vorgeschriebene Frist. Im Allgemeinen wird dazu geraten, zwei Wochen abzuwarten, ehe man den Schlichter mit einem Antrag befasst. Es ist wichtig, der anderen Partei eine angemessene Antwortzeit zu lassen.
Im Formular müssen alle erforderlichen Felder angekreuzt werden, ansonsten wird der Antrag abgewiesen. Das Formular muss vollständig in der gewählten Sprache ausgefüllt, datiert und unterschrieben werden.
Sie müssen dem Schlichter alle zur Analyse und zum Verständnis des Streitfalls notwendigen Dokumente übermitteln. Es ist zwingend, dem Schlichter eine Kopie der schriftlichen Beschwerde an die Gegenpartei und gegebenenfalls dessen Antwort zu übermitteln. Es empfiehlt sich zudem, Kopien von weiteren Dokumenten, die den Streitfall belegen und zu dessen Verständnis beitragen, dem Schlichter zukommen zu lassen (z. B.: Rechnungen, Verträge, allgemeine Geschäftsbedingungen, Schriftverkehr und alle anderweitigen Dokumente, die den Schaden belegen oder beziffern).
Das Schlichtungsverfahren beruht auf Freiwilligkeit.
Der Schlichter verfügt über keinerlei Mittel, um den Antragsgegner zu einer Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu zwingen. Sie haben die Möglichkeit, sich an die Union Luxembourgeoise des Consommateurs (Konsumentenschutz, www.ulc.lu) oder an das Centre Européen des Consommateurs Luxembourg (Europäisches Verbraucherzentrum Luxemburg, cecluxembourg.lu) zu wenden, um rechtlichen Rat einzuholen, oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu kontaktieren (Rechtsanwaltskammer: www.barreau.lu).
Der Rechtsweg steht den Parteien immer offen.
Sobald der Rechtsweg eingeschlagen wird, verliert der Schlichter beim ILR jedoch seine Zuständigkeit.
Nein. Beim Lösungsvorschlag des Schlichters handelt es sich – wie der Name schon sagt – um einen Vorschlag. Dieser Vorschlag ist für die Parteien weder bindend noch zwingend.
Ein Schiedsgericht setzt sich aus einem oder mehreren Schiedsrichtern zusammen, denen durch Vereinbarung zwischen den Parteien ein Streitfall vorgelegt wird. Diese Richter erlassen einen für die Parteien verbindlichen Schiedsspruch.
Nach Erhalt des Lösungsvorschlags des Schlichters können Sie diesen annehmen oder ablehnen. Sie müssen aber jedenfalls binnen zwei Wochen ab dem Erhalt des Lösungsvorschlags den Schlichter schriftlich über Ihre Entscheidung informieren.
Wenn Sie den Lösungsvorschlag des Schlichters ablehnen, wird die Schlichtung durch ein erfolgloses Abschlussprotokoll beendet und kann nicht wieder aufgenommen werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit eine gerichtliche Klage einzureichen, um den Streitfall zu lösen.